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    13 hours ago

    Danke, aber mein Verständnisproblem liegt wohl eher hier:

    "Der Eilantrag, der auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, könne nur dann Erfolg haben, wenn auch ein Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolgreich wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall, so das VG.

    Zur Begründung verwies die 1. Kammer auf […]"

    Für mich klingt das nach “keine einstweilige Entscheidung im Eilverfahren, weil dafür der erwartete Ausgang ‘offensichtlich’ sein muss, was er hier nicht ist, weil [Gegenargumente…]”

    Also ist deine Beschreibung korrekt und es wird “eine gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit vorausgesetzt” und somit auch eine relevante Prüfung des gesamten Sachverhalts, oder ist –wie hier das Gericht zitiert wird– ein offensichtlich positiver Ausgang nötig und somit wurden in der Begründung nur Gegenargumente herangezogen, die jenem offensichtlichen Erfolg entgegenstehen?

    • You@feddit.orgOP
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      8 hours ago

      Dröseln wir es etwas auf: Der Antragsteller will hier wohl an den weiteren Ratssitzungen in dem betreffenden Pulli teilnehmen dürfen, bis eine Hauptsacheentscheidung getroffen ist.

      Damit müsste das Gericht also quasi regeln, dass die Ratsvorsitzende eine Verweisung des Antragstellers aus diesem Grunde erst einmal nicht mehr vornehmen darf.

      Um eine solche Entscheidung zu treffen, müsste die Ratsvorsitzende bisher rechtswidrige Entscheidungen getroffen haben.

      An dieser Stelle hab ich mal nachgeschaut, ob die von Dir zitierte Passage tatsächlich genau so vom Gericht formuliert wurde. Der Beschluss ist (noch) nicht veröffentlicht, es gibt dazu nur eine Pressemitteilung. In der fehlt diese Formulierung.

      Das Wort “offensichtlich” kommt da nur in Bezug auf die Handlung/Einschätzung der Ratsvorsitzenden vor.

      “Die Einschätzung der Ratsvorsitzenden, dass die mit der Äußerung einhergehende Herabsetzung einer Ratsfraktion eine Störung der Sitzungsordnung darstelle, erweise sich infolgedessen nicht als offensichtlich rechtswidrig.”

      Das Handeln der Ratsvorsitzenden darf nicht “offensichtlich rechtswidrig” sein.

      Dazu hat das Gericht geprüft, ob die Ratsvorsitzende so handeln durfte (jemanden verweisen) und ob ihre Entscheidung, diese Handlung vorzunehmen “offensichtlich” fehlerhaft ist.

      Offensichtlichkeit (im rechtlichen Sinne) würde vorliegen, wenn die besonders schwere Fehlerhaftigkeit der Entscheidung für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten und verständigen Durchschnittsbetrachter ohne Weiteres ersichtlich ist, d.h. sich diesem geradezu aufdrängt.

      Da das Gericht zum Schluss kommt, dass kein Fehler vorliegt - die Vorsitzende darf Verweisungen aussprechen und hat die Entscheidung hierzu fehlerfrei getroffen -, kann die Entscheidung der Ratsvorsitzenden nicht offensichtlich fehlerhaft sein.

      Daher hat das Gericht den Antrag abgelehnt.